Internetpräsenz aktuell halten (45-18)

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Die LDK möge beschließen, dass
der Landesvorstand oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Landesdelegiertenkonferenz dazu verpflichtet wird, seine Internetpräsenz aktuell zu halten. Dies beinhaltet jegliche Protokolle, Geschäftsordnungen, Ordnungen anderer Art und ähnliches.

Kategorien: 45. LDK, beschlossen: 2017, Sonstiges, Sunset: 2022