Gerechtigkeit für’s Rad (47-19)

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Die LDK hat beschlossen, dass der LSR Sachsen sich dafür einsetzt,
dass

§ 5 Abs. 6 SächsRKG geändert wird:
(6) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 25 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.

Kategorien: 47. LDK, beschlossen: 2018