Recht auf Protest – auch für Schüler:innen (59-03)

Der LSR setzt sich dafür ein, dass

sich für eine landesweit einheitliche und demokratiekonforme Regelung einzusetzen, die Schüler:innen die Teilnahme an legitimen Demonstrationen ohne schulische Benachteiligung ermöglicht und zugleich klare Rahmenbedingungen für Schulen, Lehrkräfte und Schüler:innen schafft.

Allgemeines

Eine Demokratie baut auf zivilgesellschaftlicher Teilhabe und Engagement auf. Ein großer und wichtiger Bestandteil dieser Teilhabe ist da Recht auf die Teilnahme an Demonstrationen. Schüler:innen, die auf die Straße gehen, um ihrer Meinung Gehör zu verschaffen, handeln nicht gegen die Schule. Sie leben die Demokratie aus, die uns in der Schule vermittelt werden soll. Dennoch fehlt es aktuell an klaren Richtlinien, die ein solches Engagement schützen. Dieser Missstand muss behoben werden.

Wir fordern daher eine konsequente Regelung, die Schüler:innen das Recht verleiht, an Demonstrationen teilzunehmen, ohne dafür schulische Nachteile befürchten zu müssen.

Legitime Streiks und Demonstrationen

Als legitimer Protest gilt jener, welcher von den jeweils verantwortlichen Versammlungsbehörden anerkannt ist.

Informationsrecht der Schüler:innenvertretung

Die verschiedenen Ebenen der Schüler:innenvertretung sind zusätzlich in der Lage, über bevorstehende Demonstrationen zu informieren. Ein aktiver Aufruf zur Teilnahme ist damit allerdings nicht verbunden. Dieses Informationsrecht ist ausdrücklich zu schützen und darf nicht durch Schulleitungen eingeschränkt werden.

Freistellung und schulische Abwesenheit

Schüler:innen müssen im Vorhinein eine Freistellung für die Teilnahme an einer Demonstration oder einem Streik beantragen, sonst gelten sie als unentschuldigt. Diese soll von der Klassenleitung geprüft werden. Eine pauschale Ablehnung des Freistellungsantrags ist nicht zulässig. Eine Ablehnung muss immer begründet werden.

Vorher verbindlich terminierte Leistungsnachweise, insbesondere Klassenarbeiten und Klausuren, deren Termine den Schüler:innen im Voraus bekannt waren, haben Vorrang. Das gilt jedoch nicht, wenn die Freistellung bereits vor der Bekanntgabe des Prüfungstermins beantragt wurde. In diesem Fall soll gemeinsam mit der Lehrkraft eine individuelle Lösung gefunden werden, etwa durch einen Nachschreibetermin.

Beratung durch Lehrkräfte

Lehrkräfte sollen als beratende Anlaufstelle fungieren, wenn Schüler:innen unsicher sind, welche schulischen Konsequenzen eine Teilnahme an einem Streik haben könnte. Sie sollen dabei offen über mögliche Auswirkungen auf Leistungsbewertungen, über das Verhältnis von Fehlzeiten zum Notenbild und darüber, ob und wie sich eine Teilnahme für die jeweiligen Schüler:innen in der konkreten Situation verträgt, informieren.

Diese Beratung darf dabei ausdrücklich nicht der Abschreckung dienen, sondern muss neutral formuliert werden.