Der LSR setzt sich dafür ein, dass
- § 9 Abs. 1 Satz 2 SMVO wie folgt geändert wird: „Er kann einen Vorstand wählen, der aus dem Vorsitz, dessen Stellvertretung und höchstens 20 weiteren Mitgliedern besteht.“
- § 9 Abs. 1 SMVO als Satz 3 ergänzt wird: „Näheres zur Anzahl regelt die jeweilige Geschäftsordnung.“