Widerspruchsrecht schulrechtlich verankern (45-11)

Dieser Beschluss befindet sich im Sunset-Archiv.
Dieser Beschluss ist nicht mehr gültig (siehe Sunset-Klausel)

Die LDK hat beschlossen, dass
der LandesSchülerRat Sachsen setzt sich dafür einsetzt, dass Schüler ein schulrechtlich sicheres Widerspruchsrecht für Noten seiner Klassenarbeiten und Klausuren erhalten. Es soll eine Regelung geschaffen werden, die sowohl die Umstände als auch den Verlauf dessen regelt. Dabei setzt sich der LandesSchülerRat Sachsen dafür ein, dass jeder Schüler innerhalb von sieben Tagen nach Rückgabe der entsprechenden Klassenarbeit oder Klausur beim jeweiligen Fachkonferenzleiter Widerspruch einlegen kann. Er kann sich in dieser Aufgaber von einem Schülervertreter vertreten lassen. Dieser hat dann die Bewertung zu prüfen und bei Bedarf ein Gespräch mit dem betroffenen Schüler, dem jeweiligen Klassensprecher, dem Klassenlehrer und dem Fachlehrer anzusetzen, oder den Widerspruch von vorn herein begründet ablehnen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Fachkonferenzleiter über die Benotung der Leistung entscheiden, er muss die Entscheidung begründen. Für die Dauer eines laufenden Widerspruchsverfahrens wird die Note nicht im Notenbuch vermerkt. Sollte es dazu kommen, dass 5 oder mehr Schüler Widerspruch zur gleichen Klassenarbeit/ Klausur einlegen, wird der kompletten Klassensatz zur 2. Korrektur an einen anderen Fachlehrer gegeben. Falls es sich bei dem betreffenden Lehrer um den Fachkonferenzleiter handelt, erfolgt der Gang zum Schulleiter.

Kategorien: 45. LDK, beschlossen: 2017, Sunset: 2022