Die LDK hat beschlossen, dass der LSR Sachsen sich dafür einsetzt,
dass
§ 5 Abs. 6 SächsRKG geändert wird:
(6) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 25 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.