Nachteilsausgleich für Schüler mit „Deutsch als Zweitsprache“ (48-05)

Dieser Beschluss wurde automatisch als älter markiert.

Die LDK möge beschließen, 
dass Schüler, die “Deutsch als Zweitsprache” erlernten, einen Nachteilsausgleich beantragen können, ähnlich dem Prinzip wie es bereits bei Schülern mit Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Schwäche) zur Anwendung kommen, jedoch juristisch genauso wirkungsvoll, insofern diese Person nicht in einer „DaZ“-Klasse ist, da diese bereits besondere Umstände genießen. Hierfür soll, ähnlich wie bei LRS, ein Test entwickelt werden, um die sprachlichen Fähigkeiten festzustellen.

Kategorien: 48. LDK, beschlossen: 2018