Quereinstiger (50-06)

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Die LDK hat beschlossen, dass
qualifizierte Quereinsteiger verstärkt für höhere Klassen, d.h. Klassen 9 und 10 an Oberschulen, Klassen 9-12 an Gymnasien bzw. Klassen 11-13 an berufsbildenden Schulen, eingesetzt werden und für diese auch regelmäßige, verpflichtende Weiterbildungen vom Freistaat Sachsen angeboten werden müssen. Zudem sollen Quereinsteiger nur in der Hälfte der Gesamtunterrichtszeit eines Schuljahrs in der jeweiligen Klasse bzw. dem jeweiligen Kurs unterrichten und die restliche Zeit bei einem qualifizierten Lehrer hospitieren.

Kategorien: 50. LDK, beschlossen: 2019