Förderung bei Dyskalkulie ermöglichen, Nachteilsausgleich möglich machen (52-09)

Die LDK hat beschlossen, dass

sich der LSR dafür einsetzt, dass ein Nachteilsausgleich wie bei einer LRS bei einer Matheschwäche (Dyskalkulie) gegeben sein muss. Zusätzlich sollen Lehrkräfte der Grundschule und Orientierungsstufe darauf achten, ob Schüler*innen eine Mathematikschwäche besitzen. Damit die Lehrkräfte in diesem Fall angemessenen handeln können, sollte für die Dyskalkulie äquivalent zur »VwV LRS-Förderung« eine Verwaltungsvorschrift verfasst werden.

Kategorien: 52. LDK, beschlossen: 2022