Nachteilsausgleich für Schüler mit „Deutsch als Zweitsprache“ (48-05)

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Die LDK möge beschließen, 
dass Schüler, die “Deutsch als Zweitsprache” erlernten, einen Nachteilsausgleich beantragen können, ähnlich dem Prinzip wie es bereits bei Schülern mit Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Schwäche) zur Anwendung kommen, jedoch juristisch genauso wirkungsvoll, insofern diese Person nicht in einer „DaZ“-Klasse ist, da diese bereits besondere Umstände genießen. Hierfür soll, ähnlich wie bei LRS, ein Test entwickelt werden, um die sprachlichen Fähigkeiten festzustellen.

Kategorien: 48. LDK, beschlossen: 2018, Unterrichtsinhalte & Bewertungen