Die LDK hat beschlossen, dass
sich der LSR dafür einsetzt, dass der § 18 Absatz 3 SächsSchulG in seinem Inhalt grundlegend geändert wird. Gemeindemitglieder, welche keine Lehrkräfte sind, den Unterricht an Schulen halten, sollen in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen gestattet sein. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn beispielsweise ein langfristiger Ausfall des Faches droht, welcher auch durch Stundenkürzungen nicht behoben werden kann. Dabei sollen Kirchengemeindemitglieder präferiert werden, welche eine pädagogische Ausbildung haben.