Der LSR setzt sich dafür ein, dass
bis zur Umsetzung der Forderungen, die die Notengebung betreffen, gemäß des Grundsatzprogramms des LSR, folgendes gelten soll:
Bei der Notenvergabe sollen grundsätzlich bei der Nachkommastelle 5 im Notendurchschnitt oder besser im Sinne der Schüler:innen zur besseren vollen Note bei Zeugnissen und Halbjahresinformationen gerundet werden.
Dies soll sachsenweit einheitlich erfolgen, um Transparenz, Fairness und Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Diese Form der Benotung wird sowohl in der Sekundarstufe I als auch Sekundarstufe II (im Punktesystem) angewandt.
Zugunsten der Senkung des Leistungsdrucks sollen folgende Änderungen hinsichtlich der Terminierung und Menge von Leistungserhebungen vorgenommen werden:
- Limitieren der maximalen Anzahl an Leistungserhebungen
In einer Woche besteht eine Maximalanzahl von sechs Leistungen. Dabei gilt, dass pro Tag nicht mehr als drei Leistungserhebungen erfolgen dürfen (unabhängig ihrer Form). Darüber hinaus gelten bei Festlegung der Form dieser Leistungserhebungen folgende Normen: - Limitieren der maximalen Anzahl an schriftlichen Leistungserhebungen
- Maximalanzahl pro Tag
Es soll eine Maximalanzahl von zwei schriftlichen Leistungen (unabhängig ihrer Wertung) festgeschrieben werden. - Maximalanzahl pro Woche
Es soll eine Maximalanzahl von fünf schriftlichen Leistungen (unabhängig ihrer Wertung) festgeschrieben werden. - Maximalanzahl pro Unterrichtseinheit
Es soll eine Maximalanzahl von einer schriftlichen Leistung (unabhängig ihrer Wertung) festgeschrieben werden. - Limitieren der maximalen Anzahl von anderweitigen Leistungserhebungen neben schriftlichen Leistungen (darunter zählen mündliche Leistungen, Vorträge, abzugebende Ausarbeitungen)
- Maximalanzahl pro Tag
Es soll eine Maximalanzahl von zwei anderweitigen Leistungen (unabhängig ihrer Wertung) festgeschrieben werden. - Maximalanzahl pro Woche
Es soll eine Maximalanzahl von drei anderweitigen Leistungen (unabhängig ihrer Wertung) festgeschrieben werden. - Regulierung der Klassenarbeiten
Die Sächsische Schulordnung für Gymnasien soll im §22 „Klassenarbeiten, Komplexe Leistungen und Klausuren“ im Absatz 4 wie folgt geändert werden: „Die Schüler dürfen nicht mehr als drei Klassenarbeiten oder Klausuren pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur pro Tag schreiben.“ - Anzahl der Klassenarbeiten in Klasse 10
Die Anzahl der Klassenarbeiten soll auf zwei Klassenarbeiten pro Fach im Schuljahr der 10.Klasse an Gymnasien sachsenweit reduziert und festgelegt werden. Der Antrag bezieht sich auf die Hauptfächer (Deutsch, Mathematik, 1. und 2. Fremdsprache). Die BLFs werden zusätzlich zu diesen erhoben. - Erstellen eines Klassenarbeitsplans
Es soll, wie in der Sekundarstufe II auch, in der Sekundarstufe I am Anfang eines jeden Schulhalbjahres verpflichtend ein Klassenarbeitsplan herausgegeben werden.
Es können Sonderregelungen bei begründeten Einzelfällen, wie Krankheit und folgenden Nachschreibetermine durch Kommunikation mit der entsprechenden Lehrkraft getroffen werden. Zudem müssen die Leistungskontrollen 7 Tage im Voraus angekündigt werden.
Gruppenbewertungen
Zudem soll sachsenweit unabhängig der Schulform keine Gruppenbewertungen zulässig sein.
Entsprechend wird ein Schüler oder Schülerin bei einer aufzubringenden Gruppenarbeit einzeln für seine oder ihre Leistung bewertet. Die Form der Evaluation der Einzelnoten entspricht einem individuellen Bewertungsbogen, in welchem sowohl die inhaltlich erbrachte Leistung der Einzelperson, die Teamfähigkeit, der Arbeitsprozess sowie die Gesamtdarstellung der Leistung innbegriffen sind. Jene Regelung muss in der Sächsischen Schulordnung der jeweiligen Schulform explizit niedergeschrieben werden.
Gewichtung von Noten
Die Gewichtung der Noten soll ganzheitlich nach folgenden Regeln vereinheitlicht werden:
Bewertungsmaßstäbe
Der LSR spricht sich für vereinheitlichte, für alle Schulformen geltende sachsenweite Bewertungsmaßstäbe für den Teil der Sekundarstufe I aus, welcher Noten in Ziffernform erhält. Die zu erreichenden möglichen Bewertungseinheiten/Punkte sind hierbei in jedem Fall anzugeben. Sie sollen nach folgendem Maßstab aufgebaut werden:
Note 1: 95%
Note 2: 80%
Note 3: 60%
Note 4: 40%
Note 5: 20%
Note 6: < 20%
Gewichtung von Arten der Leistungsermessungen
Der LSR spricht sich dafür aus, dass die Gewichtung der Gesamtnotenanzahl (Verbindung der sonstigen Noten und Klassenarbeiten/ Klausuren) angemessen gestaltet wird.
Weiterhin muss jene Gewichtung der einzelnen Leistungen zueinander sachsenweit vereinheitlicht werden.
- Teil der Sekundarstufe I
Sonstige Leistungen gehen mit einfacher Gewichtung in die Gesamtnote ein. Klassenarbeiten haben eine doppelte Gewichtung in der Gesamtwertung. - Sekundarstufe II
In den Leistungskursen gehen die Klausuren mit einer Gewichtung von 50 % der Gesamtwertung ein. Die sonstigen Leistungen entsprechen den weiteren 50 %. In Grundkursen gehen die Klausuren mit einer doppelten Gewichtung in die Gesamtwertung zu den sonstigen Leistungen ein.
Bewertungsmatrizen
Der LSR spricht sich für eine transparente Bewertung der Leistungen der sächsischen Schüler:innen aus.
Bewertungsmatrizen können jederzeit mündlich vom Schüler eingefordert werden. Eine schriftliche Bewertungsmatrix muss auf Anfrage in einem Zeitraum von einer Woche zur Verfügung gestellt werden.
Einforderung der Abiturprüfungen
Sächsische Abiturient:innen sollen ausnahmslos Einsicht auf die Prüfungen, ihre
Ausarbeitungen und Bewertung ihrer Abiturprüfungen bekommen und die mündlichen
Prüfungen im Anschluss auf die Bewertung von dem Prüfungskomitee beurteilt werden. Die Schüler:innen haben das Recht, eine Kopie der Prüfungen, ihrer Ausarbeitungen und Bewertungen einzufordern, ohne einen Grund dafür vorlegen zu müssen.
Aufklärung der Schüler:innenschaft über Rechte der Bewertung
Die sächsischen Schüler:innen müssen über ihre Rechte und Pflichten nach Vorbild von § 7 Artikel 6 des Sächsischen Schulgesetzes in allen Sekundarstufen im Rahmen der Belehrung am Anfang des Schuljahres aufgeklärt werden. Bei dieser muss eine Zusammenfassung vorgestellt werden und auf die einzelnen Paragraphen verwiesen werden. Es soll angestrebt werden, dass jene Zusammenfassung mit den Paragraphen in einer Broschüre bei dieser Belehrung an die Schüler:innen in der fünften und elften Klasse je nach Sekundarstufe ausgeteilt wird. In dieser Broschüre sollen ebenfalls die Kriterien der einzelnen Kopfnoten dargestellt werden.
Notengebung an Berufsschulen
An Berufsschulen in der dualen Ausbildung sollen keine Noten erteilt werden. Es sollte dennoch ein schriftliches Feedback erfolgen, sodass die Lernenden ihren Lernstand weiterverfolgen können. Am Ende der Ausbildung soll zur Orientierung der Betriebe eine Note zur Gesamteinschätzung des berufsbildenden Kompetenzbereichs der Auszubildenden gegeben werden.
In der schulischen Ausbildung sollen Noten in den berufsbildenden Fächern erhalten bleiben, jedoch müssen diese durch ein schriftliches Feedback ergänzt werden. In den allgemeinbildenden Fächern, wie Englisch, Deutsch, Sport, Ethik, Gemeinschaftskunde, Mathe oder Ähnliche, die nicht aktiv zu dem zu erlernenden Beruf ausbilden, sollen keine Noten erteilt werden. Die praktische Note (Praktikumsnote & mögliche Hospitationsnote) am Ende der Ausbildung wird sehr befürwortet.
Aufhebungsbestimmungen
Die folgenden Beschlüsse werden aufgehoben: 49-24, 54-08