Dieser Beschluss ist durch den Beschluss 55-01 (Mental Health) aufgehoben.
Die LDK möge beschließen,
dass der LSR fordert, bis zum Jahr 2025 eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Schulsozialarbeit an allen sächsischen Schulen zu etablieren. Jede Schule soll über einen Schulsozialarbeiter verfügen, der mindestens 50% der Schulzeit an der Schule anwesend ist. Die Anwesenheitszeiten sind dabei im Schulhaus auszuhängen. Zusätzlich soll ein flexibel einsetzbarer Pool an Schulsozialarbeitern bereitstehen, um an Schulen mit größerem Unterstützungsbedarf eine Vollzeitbetreuung zu ermöglichen. In jedem Fall sollen alle Schularten berücksichtigt werden. Mit dem Landesprogramm Schulsozialarbeit an Oberschulen wurde bereits ein erster Schritt getan, der nun auch für alle anderen Schularten folgen muss. Es muss aus unserer Sicht eine klare gesetzliche Regelung für die Zuständigkeit geben. Die Regelungskompetenz soll beim Staatsministerium für Kultus liegen. Die Finanzierung muss durch einen gemeinsamen Etat von Land, Kommunen und mit Unterstützung durch Bundesmittel erfolgen. Der Bedarf an Schulsozialarbeitern muss durch ausreichende Kapazitäten an den Hochschulen in Sachsen gedeckt werden. Eine ständige Ansprechbarkeit der Schulsozialarbeiter an den Schulen ist dringend erforderlich, ebenso wie Räumlichkeiten, die eigens für die Schulsozialarbeit zur Verfügung gestellt werden sollen. Schulsozialarbeiter müssen sich durch offensive Arbeit auszeichnen, dürfen sich jedoch auch nicht den Schülern und Klassen aufdrängen. Eine Beeinflussung der Schülerratsarbeit durch Schulsozialarbeiter soll nicht geschehen. Bei Bedarf sollen Klassenleiterstunden von Schulsozialarbeitern begleitet werden, um Problemlagen aufzudecken und direkt Unterstützung leisten zu können. Eine Zusammenarbeit mit den Streitschlichtern der Schule ist sinnvoll. Die Schulsozialarbeiter müssen in enger Zusammenarbeit mit Schulpsychologen und anderen externen Partnern stehen. Der Schulsozialarbeiter ist Vertrauensperson der Schülerschaft. Aus diesem Grund muss er auf die Individualität der Schulen und deren Schülerschaft abgestimmt sein. Die Einstellung des Schulsozialarbeiters soll nur unter Zustimmung von Schulkonferenz und Schülerrat möglich sein.